Rechtssicherheit

Nahrungsergänzungsmittel – Anmeldung in der EU

Worldwide NEM

Liebe Mitglieder,
Sehr geehrte Damen und Herren,

grob gesprochen, fallen die Vorschriften über Lebensmittelimporte und Exporte in zwei Kategorien.
EU-Mitgliedsland  oder Nicht-EU-Land?

Der Binnenmarkthandel ist Import und Export mit einem anderen EU-Mitgliedsland.
Länder außerhalb der EU heißen Drittländer.

Die Ausfuhrbestimmungen liegen in der Zuständigkeit des Ziellandes. Weitere Informationen über die Ausfuhranforderungen erhalten Sie bei der Botschaft oder den Kontrollbehörden des Bestimmungslandes.

Das Ziel der Lebensmittelkontrolle ist es, die Sicherheit, die angemessene Qualität und die Zusammensetzung aller Lebensmittel zu kontrollieren und zu fördern und jegliche Auswirkungen von Lebensmitteln zu verhindern und zu beseitigen, die für die menschliche Gesundheit schädlich sein könnten.

Zum Thema Anmeldung Nahrungsergänzungsmittel erhalten Sie nachstehend die erste Aufstellung einiger EU-und EFTA-Länder.

Freiheit für gesunde Nahrung

Anmeldeverfahren in EU-Ländern

Wir sind seit einigen Monaten damit beschäftigt, die Anmeldeverfahren von Nahrungsergänzungsmitteln in den einzelnen EU-Ländern zu recherchieren. Es ist unglaublich, wie schwierig sich dies gestaltet und wie zäh die Rückmeldungen der zuständigen Behörden erfolgen. Obwohl in der EU alles gut geregelt sein soll, ist dies wohl anscheinend nicht so.

Zu unserem Bedauern haben bisher nur 8 Länder unsere Fragen beantwortet:
Deutschland, Luxembourg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, United Kingdom, Zypern

Erklärung des BVL:
„ Allgemein können wir Ihnen mitteilen, dass die Anzeige für Nahrungsergänzungsmittel nicht in jedem Mitgliedstaat vorgeschrieben ist. Diese beruht in Deutschland auf die Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2002/46/EG. Die Entscheidung eine Anzeigepflicht einzuführen, war den jeweiligen Mitgliedstaaten überlassen. Auch die Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arbeitsmitteln ist nicht einheitlich in der EU geregelt. Weiterhin gibt es bislang noch keine einheitliche Regelung, was die Verwendung von Pflanzen- und Pflanzenteilen angeht.“

Anmeldeverfahren

Liste der Länder, die nur über eine Gebühr detaillierte Auskunft geben:

  • Griechenland, Stundenhonorar 125,00 € zzgl. 24 % MwSt., Bearbeitungszeit 7-10 Tage
  • Italien, Stundenhonorar 90,00 € netto, bei einer Stundenbasis von 5 Stunden = 450 €
  • Kroatien, Stundenhonorar 60,00 €, bei einer Stundenbasis von 4 Stunden = 240 €
  • Schweden, Stundenhonorar 2.900 SEK+ USt. = 301,60 € + USt., Abrechnung im Viertelstundentakt
  • Ungarn, Dienstleistungsgebühr 220 € ohne MwSt.

Liste der Länder und Behörden die leider bislang keine Rückmeldung auf unsere Anfrage gegeben haben:

EU-Land
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Finnland
  • Irland
  • Niederlande
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Tschechien
EFTA-Land
  • Island
  • Lichtenstein
  • Norwegen
Behörden
  • Efsa
  • EU-Kommission

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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VorteileJetzt Mitglied werden

Unsere Bewertung

Einheitliche Regelung/Harmonisierung

Nicht Zufriedenstellend

Hilfsbereitschaft

Nicht Zufriedenstellend

EU-Freundlichkeit/Kooperation

Nicht Zufriedenstellend

Keine Antwort

Die meisten EU-Mitgliedsstaaten sind uns bisher eine Antwort schuldig geblieben.
Sollten bei Ihnen allerdings Informationen vorliegen, würden wir es sehr schätzen uns dies mitzuteilen.