NEM e.V.

Satzung des NEM

Die Satzung ist errichtet am 15.09.2006 und durch die Mitgliederversammlung vom 03.05.2022 geändert.

§ 1
Name,Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen NEM, Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Laudert
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Übernahme der Vertretung der Interessen der mittelständischen Industrie und des mittelständischen Handels sowie kleiner und Kleinstunternehmen bezüglich diätischer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Medizinprodukte, funktionaler Lebensmittel sowie entsprechender Rohstoffe.

Insbesondere wird der Verein Rechtssicherheit für Bundesdeutsche Unternehmen innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich der Nahrungsmittelergänzungsverordnung und entsprechender EU-Richtlinien schaffen und wahren. Ziel ist, klare, gleichberechtigte, sichere rechtliche Regelungen und Rahmenbedingungen für Industrie und Handel im Bereich der Europäischen Union zu schaffen.

(2) Ferner sollen Politik, Rechtsprechung sowie sonstige staatliche und nicht staatliche öffentliche und private Stellen über Ansprüche und Bedürfnisse der Produktion und Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten sowie funktionalen Lebensmitteln und diätischen Lebensmitteln informiert und aufgeklärt werden. Die Interessen sollen an sämtlichen zuständigen Stellen möglichst optimal durchgesetzt werden.

(3) Der Verein wird seinen Mitgliedern bei der Durchsetzung entsprechender Interessen, jedoch auch in Einzelfällen gegenüber Dritten, auch gegenüber wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder sonstigen Inanspruchnahmen etc., nach seinen Möglichkeiten Hilfe leisten.

(4) Der Schutz des Mittelstandes sowie kleinerer Unternehmen, aber auch der Schutz der Kunden und Verbraucher sowie Aufklärung und Beratung der Verbraucher sind Hauptaufgabengebiete des Vereins. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Vertretung ihrer Belange gegenüber Behörden wird durch den Verein ebenfalls gewährleistet.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch per E-Mail, zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei dem Betroffenen durch diese schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Fördermitgliedschaft
Fördermitglied des Vereins kann jede volljährige Person, sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch per E-Mail, zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder sind grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben das Recht auf alle Informationsvorteile des Verbandes, allerdings ist eine Stimmberechtigung ausgeschlossen. Auf Wunsch kann die Fördermitgliedschaft jederzeit in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

(3) Durch Entscheidung des Präsidenten kann einzelnen Mitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder haben, sofern Ihnen keine Sonderrechte verliehen wurden, die gleichen Rechte wie ordentliche Vereinsmitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet.
(a) mit dem Tod (natürlicher Personen) oder der Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dies gilt zum Beispiel für vereinsschädigende Veröffentlichungen oder die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen nach Eingang der 3. Mahnung.

(7) Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss durch den Vorstand die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich zugestellt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch alle Mitglieder geleistet. Die Mitgliedsbeiträge werden hinsichtlich ihrer Höhe und der Fälligkeit sowie Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Andere Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 5
Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(a) Der Vorstand.
(b) Die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Einzelnen Mitgliedern können Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB verliehen werden.

§ 6
Vorstand und Sonderrechte
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, dem Präsidenten / Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand strategische Vereinsfragen und Vorstand Rechtssicherheitssysteme. Vorstandsämter können mit persönlichen Sonderrechten versehen werden, die nicht ohne Zustimmung des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden können (§ 35 BGB)

(2) Der Präsident / Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten. Arbeitnehmer oder Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung bestimmen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Durch den Vorstand kann ein oder können mehrere Geschäftsführer zur Führung der täglichen Geschäfte angestellt und mit Vertretungsvollmacht für den Verein ausgestattet werden. Der Vorstand erledigt die Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ein eventueller Geschäftsführer führt die Geschäfte in Vertretung des Vorstandes in Absprache mit dem Vorstand selbst. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten/Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
c) Die Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes.
d) Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Präsidenten / Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Eine Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Konsens herbeizuführen. Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten / Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6) Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden.

(7) Den Gründungsmitglied Manfred Scheffler steht das Amt des Präsidenten / Vorsitzenden als unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 zu. Solange das Gründungsmitglied Manfred Scheffler auch Vereinsmitglied ist, kann er gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB vom Amt des Präsidenten / Vorsitzenden abberufen werden. Solange das Gründungsmitglied Manfred Scheffler das Amt als Präsident/Vorsitzender inne hat, treten die vorstehenden Regelungen zur Wahl des Präsidenten/Vorsitzenden und dessen Amtszeit außer Kraft.

§ 7
Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnungen des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.

(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(e) Änderung der Satzung.

(f) Auflösung des Vereins.

(g) Entscheidung über die Beschwerde über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

(h) Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds oder die Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen dessen Ausschluss durch den Vorstand

(i) Wahl der Rechnungsprüfer.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung jährlich in den ersten vier Kalendermonaten eines Jahres statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet wurde.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorstand Finanzen geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung zunächst einen Wahlleiter/Versammlungsleiter. Dieser führt die Wahl des Präsidenten/Vorsitzenden durch. Der Präsident/Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl umgehend die Versammlungsleitung, und führt sodann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder durch. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen zu bestimmenden Protokollführer Protokoll zu führen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, eine offene Wahl ist zulässig, wenn die Versammlung dies einstimmig beschließt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, vorausgesetzt die Einladung erfolgte frist- und formgerecht.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind in begrenztem Maße zulässig. Ein Mitglied ist berechtigt, maximal ein anderes ordentliches Vereinsmitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zu vertreten. Passive Mitglieder haben nur eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht, ihnen stehen nur die Rechte zu, die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident/Vorsitzende, dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Es gilt jeweils der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident /Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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